Mietbedingungen AGRAVIS Mietpark

I. Allgemeines

1. Die Vermietung von Maschinen und Geräten sowie auch Angebote, Leistungen und Lieferungen der AGRAVIS Technik Center GmbH (nachfolgend „Vermieter“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte ausschließlich. Dies gilt auch für etwaige mündlich oder fernmündlich sowie über das Internet geschlossene Verträge.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen werden seitens des Vermieters ausdrücklich abgelehnt. Etwaiges Schweigen des Vermieters auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

II. Mietdauer

1. Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder an eine vom Mieter benannte qualifizierte Person, die die Mietsache für den Mieter entgegennimmt.

2. Die Mietdauer endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder durch außerordentliche Kündigung.

III. Mietsache / Übergabe

1. Mit Übergabe der Mietsache an den Mieter, trägt dieser die üblichen Gefahren an der Mietsache. Ist der An- und/oder Abtransport der Mietsache durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Der Mieter trägt die Gefahr für die Mietsache für die Anlieferung ab Übergabe der Mietsache vom Vermieter an das Transportunternehmen und für den Abtransport bis Abschluss der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter.

2. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Bei Übergabe nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung vom Mieter anzuzeigen.

3. Zum Ende der Mietdauer hat der Mieter die Mietsache umgehend und in gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Wird die Mietsache in nicht vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, trägt der Mieter die Kosten für eine notwendige Reinigung und/oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes.

4. Die Mietsache ist mit einer Technik ausgestattet, die für den Vermieter die Position der Mietsache bestimmbar macht. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu an Dritte erteilt, wenn die Mietsache nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben wird, die Mietsache außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes sowie in grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten genutzt wird. Ferner willigt der Mieter ein, dass die Betriebsstunden erfasst werden. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes der Mietsache und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter kann von staatlichen Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietdauer zu überlassen. Er ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

2. Der Vermieter übergibt die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen samt etwaigem Zubehör gemäß Mietvertrag.

V. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache während der Mietdauer pfleglich zu behandeln und bei der Nutzung die erforderliche Sorgfalt und Sachkunde anzuwenden. Die Mietsache ist nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regeln sowie der Bedienungsanleitung zu benutzten. Es sind insbesondere die richtigen Betriebsmittel (Kraftstoff, Öle, Schmiermittel) zu verwenden und etwaige Wartungsintervalle einzuhalten. Wartungen dürfen nur von vom Vermieter benannten Werkstätten durchgeführt werden.

2. Der Mieter haftet bis zur Rückgabe der Mietsache für jegliche an der Mietsache entstehende Schäden, es sei denn, es handelt sich um Verschleiß im üblichen Umfang oder der Mieter hat die Schäden aus anderen Gründen nicht zu vertreten.

3. Im Falle eines Unfalls mit der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen und spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu informieren. Das Mietobjekt ist vom Vermieter vollkaskoversichert. Es besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 2.000,00 Euro. Dieser Selbstbehalt ist im Falle eines Schadens und der Inanspruchnahme der Versicherung vom Mieter an den Vermieter auszugleichen.

4. Sofern der Mieter die Mietsache nicht ausschließlich selbst benutzt, hat er sicherzustellen, dass ausschließlich qualifizierte und geschulte Personen die Mietsache benutzen. Der Mieter haftet für jegliche Kosten oder Schäden, die durch von ihm eingesetzte dritte Personen entstehen. Der Mieter hat vor Mietbeginn sämtliche Personen namentlich zu benennen, die er zur Benutzung der Mietsache einsetzen möchte. Wird die Mietsache von einer Person benutzt, die der Mieter zuvor nicht benannt hat, stellt dies einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages für den Vermieter dar.

5. Die Mietsache wird dem Mieter zur ausschließlichen Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland überlassen. Soweit dies im Mietvertrag explizit vereinbart wurde, kann eine Nutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber innerhalb der EU zulässig sein. Eine Nutzung außerhalb der EU ist ausgeschlossen. Eine vertragswidrige Nutzung im Hinblick auf den Einsatz- oder Verbringungsort der Mietsache stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages für den Vermieter dar.

6. Die Weitervermietung (Untervermietung) der Mietsache ist dem Mieter untersagt.

7. Der Mieter übernimmt bis zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter die Haltereigenschaft für die Mietsache und die damit verbundene Haftung. Er hat dafür zu sorgen, dass sich die Mietsache jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und insbesondere die gesetzlichen Vorschriften (wie Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, Unfallverhütungsvorschriften) beachtet und eingehalten werden.

8. Wird die Mietsache vom Mieter nicht pünktlich zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 450,00 Euro pro Tag, höchstens jedoch 7.500,- Euro zu zahlen. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Rückgabe gegen den Mieter geltend zu machen.

9. Der Mieter hat die Mietsache vollgetankt und vollständig gereinigt zurückzugeben. Wird die Mietsache nicht vollgetankt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, die Betankung vorzunehmen und den Kraftstoff dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Preis pro Liter Diesel beträgt dann 3,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Der Preis pro Liter AdBlue beträgt 1,50 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Wird die Mietsache nicht vollständig gereinigt zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter für die Reinigung einen Betrag in Höhe von 450,00 Euro in Rechnung zu stellen.

VI. Kontrolle der Betriebsstundenanzahl und Mietzinsvereinbarung

1. Der Mietzins berechnet sich einerseits nach einem Sockelbetrag, welcher eine vereinbarte Anzahl von Inklusivbetriebsstunden der Mietsache abdeckt und andererseits nach einem gesondert vereinbarten Stundensatz, sofern die Mietsache über die Inklusivbetriebsstundenanzahl hinaus genutzt wird.

2. Der Mieter hat auf telefonische Nachfrage die Anzahl der verbrauchten Betriebsstunden mitzuteilen. Ebenso hat der Mieter von sich aus den Vermieter unverzüglich zu informieren, sofern absehbar wird, dass die vereinbarten Inklusivbetriebsstunden überschritten werden.

3. Der Mieter hat Kontrollen des Betriebsstundenzählers durch den Vermieter oder dessen Beauftragte während der normalen Geschäftszeiten des Mieters nach vorheriger Ankündigung zu dulden.

4. Im Fall der Überschreitung der Inklusivbetriebsstunden ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl das Mietverhältnis entweder fortzusetzen oder fristlos zu kündigen.

5. Nachdem die Inklusivbetriebsstunden überschritten wurden, zeigt der Mieter dem Vermieter am Anfang eines jeden Monats die Betriebsstundenanzahl an.

6. Bleibt dem Vermieter die Betriebsstundenanzahl unbekannt, kann er diese unter Zugrundelegung der ihm bekannten Umstände schätzen.

7. Verweigert der Mieter die vorgenannten Auskünfte oder Kontrollen, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

VII. Zahlungsbedingungen

1. Der Mieter hat dem Vermieter eine Sicherheitsleistung bei der Übergabe der Mietsache zu leisten. Diese beträgt 25 % des Gesamtmietzinses auf Grundlage der Inklusivstundenanzahl. Diese Sicherheitsleistung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Leistet der Mieter die Sicherheitsleistung nicht, kann der Vermieter die Übergabe verweigern und nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung der Sicherheit vom Vertrag zurücktreten.

2.) Ist Zahlung im Voraus vereinbart, gilt:

a) Der Mietzins auf Grundlage der Inklusivstunden ist grundsätzlich bis spätestens einen Tag vor Mietbeginn im Voraus zu entrichten. Der Vermieter kann die Herausgabe der Mietsache bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses verweigern. Im Falle des Zahlungsverzugs im Ganzen oder in Teilen ist der Vermieter zudem berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Mieter eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Mietzinses zu zahlen.

b) Wird die Inklusivstundenanzahl überschritten, stellt der Vermieter dem Mieter monatliche eine Rechnung auf Grundlage des für diesen Fall vereinbarten Stundensatzes und der Betriebsstundenanzahl, über die der Vermieter nach Ziff. VI Kenntnis erlangt. Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rechnung mehr als fünf Werktage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne vorherige Mahnung und Nachfristsetzung außerordentlich und fristlos zu kündigen.

3.) Ist Zahlung auf Rechnung vereinbart, gilt:

a) Ist im Einzelfall Zahlung auf Rechnung vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung nach Übergabe der Mietsache. Die Zahlung erfolgt im Voraus durch monatliche Abschlagszahlungen bis zum Ende der Mietdauer. Kommt der Mieter mit der Zahlung einer monatlichen Abschlagszahlung mehr als fünf Werktage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne vorherige Mahnung und Nachfristsetzung außerordentlich und fristlos zu kündigen.

b) Sofern die Inklusivbetriebsstunden überschritten wurden, kann der Vermieter die Abschlagszahlungen im Verhältnis zur Mehrnutzung monatlich neu festsetzen.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen der Arglist, des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes, nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Mieters schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Bonitätsauskunft

Zur Prüfung der Bonität des Mieters kann der Vermieter entsprechende Informationen (z. B. auch einen sogenannten Score-Wert) von externen Dienstleistern und Auskunfteien abfragen. Zu den abgefragten Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift des Kunden und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum.

X. Alternative Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und bieten diese Möglichkeit auch nicht an.

XI. Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

1. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Der Vermieter ist darüber hinaus berechtigt, Klage auch in einem Gerichtsstand des Mieters zu erheben.

2. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG). Der gesetzliche Vorrang verbraucherschützender Normen des Staates, in dem der Mieter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleibt hiervon unberührt.